02.07.03

BGH-Urteil: Fremder Name als Internet-Domain nicht zulässig.

(WD) An einer Internetadresse, die aus einem Familiennamen besteht, hat ein Träger dieses Namens vorrangige Ansprüche gegenüber einem Domain-Inhaber, der diesen Namen lediglich als Pseudonym benutzt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.06.2003 (Az. I ZR 296/00).

Ein Rechtsanwalt namens Maxem hatte gegen den Inhaber der Domain www.maxem.de geklagt. Der BGH sah in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch, den jeder Träger dieses Namens untersagen lassen könne.

Nicht von diesem Urteil betroffen sind Fälle, in denen sich mehrere Personen oder Firmen gleichen Namens um eine Internetadresse streiten. Hier gilt, dass derjenige das Recht zur Nutzung hat, der seine Ansprüche auf die Adresse zuerst durch Reservierung der Domain geltend gemacht hat. Es gibt jedoch Ausnahmen bei Namen überragenden Bekanntheitsgrades.

Den ausführlichen Kommentar des Urteils finden Sie hier in unserer Rubrik "Recht".

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